01.10.2007 | Anlagevermittlung
Haftung der Bank wegen unterlassener Risikoaufklärung
Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Anleger unter erleichterten Voraussetzungen auf einen Wissensvorsprung und damit eine Aufklärungspflicht der Bank berufen. Die Kenntnis der Bank, dass der Vermittler den Anleger durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt arglistig getäuscht hat, wird widerleglich vermutet. Der Bundesgerichtshof hat seine im Mai 2006 erstmals – im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03 und C-229/04) – vertretene Meinung erneut bestätigt (Az: XI ZR 6/04; Abruf-Nr. 061795) .
Für ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass
- zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben oder
- die Bank den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern Büroräume oder Formulare überlassen hat.
Hat die Bank trotz ihres Wissens den Anleger in einem solchen Fall nicht aufgeklärt, muss sie Schadenersatz leisten. Sie muss ihn so stellen, wie wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Im Regelfall hätte der Anleger weder das Objekt erworben noch finanziert. (Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 374/04) (Abruf-Nr. 071109)