01.07.2004 | Anlagevermittlung
Initiator haftet für Mietausfälle
Immer wieder geben die Initiatoren von geschlossenen Immobilienfonds im Prospekt Mietgarantien, die sie später nicht einhalten. Hat der durch den Mietausfall geschädigte Anleger in diesem Fall Ansprüche? Wenn ja, gegen wen? Antworten auf diese Frage gibt das Kammergericht Berlin. Derjenige müsse für den Mietausfall einstehen, der im Prospekt als Mietgarant und Initiator des Fonds genannt sei (= Prospekthaftung). Die Angaben im Prospekt seien bindend. Der Anleger sei so zu stellen, wie wenn der Mietgarantie-Vertrag zu den im Prospekt genannten Bedingungen geschlossen wäre. (Urteil vom 24.3.2003, Az: 12 U 23/01; Abruf-Nr. 032459 )
Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 4 | ID 97189