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22.02.2008 | Anlagevermittlung

Kunden in eine bestimmte Risikoklasse einordnen

Dass die Einordnung des Kunden unter eine bestimmte „Risikoklasse“ bei der Vermittlung von Investmentfonds dringend anzuraten ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Äußert sich der Anleger widersprüchlich und ordnet ihn der Vermittler daraufhin in alle Risikoklassen ein, spricht dies laut BGH „für eine unzulängliche Befragung des Anlegers und/oder für eine unzureichend Beschäftigung mit diesen Angaben“. Im Urteilsfall hatte der Anleger angegeben, die Substanzerhaltung der Anlage solle im Vordergrund stehen. Gleichzeitig sollten die Ertragserwartungen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinausgehen. Ob der Vermittler haftet, muss jetzt die Vorinstanz erneut prüfen.  

Unser Tipp: Klären Sie widersprüchliche Angaben mit dem Anleger. Kreuzen Sie dann die richtige „Risikoklasse“ an. (Urteil vom 25.10.2007, Az: III ZR 100/06) (Abruf-Nr. 073537)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 117639