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01.01.2003 | Anlagevermittlung

Mitteilung des Ratings gehört zur Beratung

Zur richtigen und vollständigen Beratung beim Erwerb einer hochspekulativen Auslandsanleihe gehört die Unterrichtung des Kunden, dass eine Bewertung durch eine Rating-Agentur vorliegt und wie diese ausgefallen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Kennzahlen der Auslandsanleihe auffällig von vergleichbaren Papieren abweichen. Denn die Einstufung durch eine Rating-Agentur dient Kunden zur Risikoabschätzung. Das sind die Kernsätze eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg. Im zu Grunde liegenden Fall attestierte das OLG der Bank, den Kunden fehlerhaft beraten zu haben, und verurteilte sie zur Rückzahlung des Anlagebetrags gegen Rückgabe der Anleihen. Das Beratungsverschulden der Bank sahen die Richter darin, dass sie ihren konservativen Kunden nicht über die Einstufung der DM-Auslandsanleihe in die Kategorie "B" durch die Agentur S & P informiert hatte. "B" bedeutet sehr spekulativ und eine geringe Sicherheit der langfristigen Schuldenbedienung.

Wichtig: Die Bank hatte die Anleihe nicht in ihr Anlagenprogramm aufgenommen. Sie musste daher die Anleihe nicht selbst, etwa anhand des Emissionsprospekt, prüfen. Dennoch bleibt die Pflicht, den Kunden richtig zu beraten und über alle Umstände zu unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Diese hatte der Bankmitarbeiter verletzt. (Urteil vom 19.12.2001, Az: 12 U 2976/01, Abruf-Nr.  021486 ).

Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 3 | ID 96947