01.06.2007 | Anlagevermittlung
Nachschusspflicht der Gesellschafter in engen Grenzen
Das Kammergericht Berlin zieht enge Grenzen für die Nachschusspflicht der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds:
| Es besteht keine Nachschusspflicht, wenn in dem Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht vereinbart ist. |
| Ist eine Nachschusspflicht vereinbart, ist diese nur wirksam, wenn deren Höhe so ausgestaltet ist, dass sie objektiv bestimmbar ist und künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung trägt. |
| Gesellschafterbeschlüsse begründen eine solche Zahlungspflicht nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart ist. Ausmaß und Umfang der Belastung der Gesellschafter müssen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits erkennbar sein. |
| Ist dies nicht der Fall, muss der Gesellschafter ausnahmsweise nur nachschießen, wenn dies im Gesellschaftsinteresse geboten ist und keine schutzwürdigen Belange des Gesellschafters entgegenstehen. |
| Allein aus der Zustimmung des Gesellschafters zum Beschluss über die Nachschusspflicht ergibt sich keine Zahlungspflicht. |
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