28.08.2008 | Anlagevermittlung
Steuervorteile aus AfA nicht anrechenbar
Wird ein Immobilienerwerb im Wege des großen Schadenersatzes rückabgewickelt, so ist die Schadenersatzleistung nicht um die Steuervorteile zu kürzen, die der Erwerber im Zeitraum der Nutzung der Immobilie über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) erzielt hat. Der „Alt-Eigentümer“ hat Anspruch auf volle Rückzahlung des Erwerbspreises. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.6.2008, Az: VII ZR 215/06) (Abruf-Nr. 082294)
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 6 | ID 121230