01.10.2007 | Anlagevermittlung
Vermittler haftet bei DLF 94/17
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler,
- Risiken abweichend vom Prospekt darzustellen und
- mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Anleger hatte eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink-KG“ gezeichnet. Der Vermittler hatte eine jährliche Ausschüttung „garantiert“. Er hatte den Immobilienfonds als eine der sichersten Kapitalanlagen bezeichnet. Außerdem hatte er erklärt, dass die Beteiligung nach einem Jahr ohne Verlust veräußert werden könne. Darin sieht der BGH die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den Vermittler. Über diesen Anspruch muss jetzt die Vorinstanz erneut entscheiden. (Urteil vom 12.7.2007, Az: III ZR 83/06) (Abruf-Nr. 072514)