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01.01.2006 | Ansparabschreibung

Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition

Wollen Sie als Agenturinhaber eine Ansparabschreibung im Jahr nach ihrer Bildung wieder auflösen, müssen Sie dies in voller Höhe tun. Eine teilweise Auflösung ist nicht zulässig: Seine Entscheidung begründet der Bundesfinanzhof wie folgt: "Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage vorzeitig - das heißt bereits mit Wirkung für das Fol-gejahr ihrer Bildung - auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat."

Beachten Sie: Das Recht zur vorzeitigen Auflösung kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuer-festsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung aus-wirken soll. (Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 32/03; Abruf-Nr.  053425 )

Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 97457