27.07.2009 | Ansparabschreibung
Leasing statt Kauf eines Pkw
Ein Leser schildert uns folgenden Fall: Ich habe 2005 für den geplanten Kauf eines Pkw eine Ansparabschreibung in Höhe von 16.000 Euro gebildet (40 Prozent von 40.000 Euro). 2006 habe ich mich anders entschieden und stattdessen einen Pkw geleast. Dafür habe ich eine Sonderzahlung von 16.000 Euro geleistet. Die Zahlung wurde 2006 auf dem Konto Kfz-Kosten als Ausgabe gebucht. Beim Jahresabschluss wurde die Ansparabschreibung aufgelöst, indem der Betrag als Einnahme auf dem Konto Kfz-Kosten gebucht wurde. Das Finanzamt akzeptiert die Auflösung der Ansparabschreibung im Jahr 2006 nicht, weil es sich um keinen Kauf handeln würde. Es verlangt die Auflösung im Jahr 2007. Zu Recht?
Die Antwort: Die ehemalige Ansparabschreibung kann - wie jetzt auch der neue Investitionsabzugsbetrag - nur für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Miete oder Leasing fallen nicht hierunter. Folge: Mangels Anschaffung müssen Sie die Ansparrücklage nach spätestens zwei Jahren auflösen, also in Ihrem Fall im Jahr 2007.
Unser Tipp: Sie können die Ansparrücklage freiwillig früher auflösen, um die Verzinsung für zwei Jahre zu vermeiden. Argumentieren Sie daher, dass die Verbuchung auf dem Kfz-Konto im Jahr 2006 als Auflösung der Ansparabschreibung anzusehen ist.