01.02.2006 | Ansparabschreibung
Wiederholte Bildung für dasselbe Wirtschaftsgut
Eine Ansparrücklage müssen Sie Gewinn erhöhend auflösen, wenn es nicht zur geplanten Investition kommt. Diese Zwangsauflösung können Sie neutralisieren, indem Sie für dasselbe Wirtschaftsgut eine neue Ansparrücklage bilden. Das Finanzgericht Köln sieht darin keinen Gestaltungsmissbrauch. In der Summe bleiben Sie dann nur auf dem Gewinnaufschlag (sechs Prozent des aufgelösten Betrags) sitzen.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Die Sache ist in der Revision vor dem Bundesfinanzhof (Az: XI R 28/05). (Urteil vom 1.6.2005, Az: 7 K 3186/04; Abruf-Nr. 053463 )
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 97479