01.05.2005 | Anspruch nach Ende des Agenturvertrags
Urteil des OLG Köln jetzt rechtskräftig!
Die berühmt-berüchtigte Verzichtsklausel in den Agenturverträgen wurde in der Vergangenheit stets zum Nachteil des Vertreters ausgelegt. Erstmals nach vielen Jahren sorgte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Jahr 2003 für einen bedeutsamen Perspektivenwechsel. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig geworden - Grund für uns, die Auswirkungen des Urteils noch einmal zu beleuchten (Urteil vom 2.8.2003, Az: 19 U 39/02; Abruf-Nr. 032007 ).
Die Verzichtsklausel ist in AGB-Gestalt in nahezu allen Agenturverträgen zu finden. Als Grundmuster existiert die recht selten verwendete radikale Fassung: "Mit Vertragsbeendigung erlischt jeder Anspruch auf Provision." Ungleich verbreiteter ist in den Agenturverträgen folgende Form, die seit Jahrzehnten in den verbandsseitig aufgestellten "Hauptpunkten eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter" enthalten ist:
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Zur Erinnerung: Die DEVK verweigerte dem ausgeschiedenen Vertreter Abschlussprovisionen über das Agenturvertragsende hinaus. Sie berief sich auf eine im Agenturvertrag enthaltene, den "Hauptpunkten" fast gleichlautende Verzichtsklausel.
Streitpunkt waren Lebensversicherungen, deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder auf Grund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen.
Gegen die Vorenthaltung dieser Dynamik-Abschlussprovisionen klagte der Vertreter und bekam Recht: Der Vertreter hat trotz formeller Beendigung des Agenturvertrags für die Zeit danach Anspruch auf anfallende Abschlussprovisionen aus dynamischen Lebensversicherungen und auch auf entsprechende Abrechnungen.
Ein goldener Satz des OLG Köln hat die über Jahrzehnte hingenommenen Folgen der Verzichtsklausel gemäß "Hauptpunkte" ausgelöscht: Der generelle Ausschluss von Provisionen in Satz 1 führt nicht zum Erlöschen des Provisionsanspruchs, "da die Ausnahmeregelung des Satzes 2 eingreift", insofern "es sich hierbei um Provisionen aus Versicherungen handelt, die vor Beendigung eingereicht worden sind."
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