27.08.2009 | Arbeitgeberleistungen
Geschenkgutschein von 20 Euro ist Barlohn
Sachbezüge sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und abgabenfrei, wenn einige Grundsätze eingehalten werden (§ 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz). An Arbeitnehmer ausgegebene und bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind jedoch nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn sie auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten.
Dagegen ist nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) München von einer steuerpflichtigen Barlohnzuwendung und nicht von einem Sachbezug auszugehen, wenn der Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware nur einen Geldbetrag ausweist, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Denn der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines frei wählbaren Artikels verwenden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Geschenkgutscheine im Wert von 20 Euro, mit dem sich nur Literatur in einer bestimmten Buchhandlung erwerben ließ. Diese Einschränkung reicht nach Ansicht des FG nicht aus, wenn der Warengutschein nicht auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet. Der Ausweis eines Höchstbetrags habe eher den Charakter von Bargeldersatz.
Unser Tipp: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: VI R 21/09). Betroffene Arbeitgeber halten ihre Lohnsteueranmeldungen und Arbeitnehmer ihre Einkommensteuerbescheide unter Verweis auf die Revision offen. (Urteil vom 3.3.2009, Az: 8 K 3213/07) (Abruf-Nr. 091908)