01.07.2006 | Arbeitsrecht
Befristete Verträge mit Mitarbeitern über 52 Jahre
Auch Arbeitsverträge mit Mitarbeitern über 52 Jahre dürfen nur befristet werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Die anderslautende Regelung in § 14 Absatz 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei nicht anwendbar, entschied das Bundesarbeitsgericht. Es stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte entschieden, dass die Befristungsmöglichkeit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die nationalen Gerichte die Vorschrift nicht anwenden dürfen (Urteil vom 22.11.2005, Rs. C-144/04).
Wichtig: Eine allein auf § 14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG gestützte Befristung ohne sachlichen Grund ist demnach unwirksam. Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH geschlossen wurden. Folge: Sie gelten als unbefristet geschlossen und können nur durch eine Kündigung beendet werden. (Urteil vom 26.4.2006, Az: 7 AZR 500/04; Abruf-Nr. 061316 )