01.01.2005 | Aufbewahrungsfristen
Welche Unterlagen Sie seit dem 1. Januar in den Reißwolf geben dürfen
Zu Beginn eines jeden Jahres stellen Sie sich die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen. Die Antwort hängt davon ab, für welche Unterlagen die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Wir sagen Ihnen, bei welchen Unterlagen dies ab dem 1. Januar 2004 der Fall ist.
Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsfrist
zehn Jahre für Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Handels- und Geschäftsbücher, Aufzeichnungen, Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sowie für Buchungsbelege und |
sechs Jahre für Handels-/Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen. |
Die Aufbewahrungsfrist ist länger (sie wird gehemmt), wenn die Unterlagen für Steuern bedeutend sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
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Für die Aufbewahrungskosten dürfen Sie eine Gewinn mindernde Rückstellung bilden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603 ). "Rückstellungsfähig" sind die künftig anfallenden Kosten der Räumlichkeiten, in denen Sie die Unterlagen aufbewahren. Anteilige Raumkosten, die auf nicht (mehr) aufbewahrungspflichtige Unterlagen entfallen, müssen Sie abziehen.
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