01.11.2005 | Ausgleichs-Errechnung außerhalb der "Grundsätze"
Bahnbrechendes Urteil: BGH erleichtert dem Vertreter die Beweislast
von Helmut Braun, Köln
Endlich ist Bewegung gekommen in die Starrheit einer Bürde, die die ausgleichsberechtigten Vertreter schon seit Jahrzehnten belastet. Gemeint ist die volle Darlegungs- und Beweislast der Vertreter, was die Natur der Provisionen angeht, die in der Schadenversicherung gezahlt werden. Diese Bürde ließ zurückliegend immer wieder Vertreter bei akut werdendem Ausgleichsanspruch davor zurückschrecken, einen Ausgleichsanspruch auf gesetzlicher Basis zu fordern und auf dem Klageweg durchzusetzen.
Worum geht es? Der Vertreter sah sich stets mit der Frage konfrontiert: Wie kann ich vor Gericht erfolgreich dartun und beweisen, dass die Zweitjahres-Provision entsprechend der so genannten Abschlussfolgeprovisions-Theorie noch einen Anteil an (allein ausgleichsfähiger) Vermittlungsprovision enthält und in welcher Höhe? Oder vollends lautet die Frage sogar so: Wie kann ich das Gericht davon überzeugen, dass die Zweitjahres-Provision reines und damit voll ausgleichsfähiges Vermittlungsentgelt ist?
Auf Grund der vollen Darlegungs- und Beweislast sahen sich die Vertreter regelmäßig außerstande, den ausgleichsfähigen Vermittlungsprovisionsverlust zu beziffern. Mit der Folge, dass sie sich zähneknirschend bereit zeigten, einen auf Basis der "Grundsätze" ermittelten Ausgleichsanspruch zu akzeptieren.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Vertreterposition in punkto Nachweispflicht und -not entschieden (Urteil vom 1.6.2005, Az: VIII ZR 335/04; Abruf-Nr. 052166 ). Er hat damit in Abgrenzung zum BGH-Urteil vom 22. Dezember 2003 (Az: VIII ZR 117/03; Abruf-Nr. 040115 ) eine zu guten Hoffnungen berechtigende Öffnung geschaffen.
Der Vertreter war für den Versicherer von Oktober 1990 bis Januar 1995 tätig. Der Vertretervertrag - offenkundig der der LVM - enthält laut Urteil folgende Provisionsregelung: Für den Großteil der versicherten Risiken wird zwischen "Abschlussprovisionen" und "Folgeprovisionen ab dem ersten Jahr" unterschieden. Für eine Reihe von Risiken sind keine Abschluss-, sondern allein "Folgeprovisionen ab 1. Jahr" vorgesehen. Für Kfz-Versicherungen sind nicht näher bezeichnete "Provisionen" ausgewiesen.
In den Provisionsbestimmungen finden sich zwei Erläuterungen:
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