28.04.2008 | Ausgleichsanspruch
Absage an Standardkündigungsgründe bei einer Vertragsbeendigung
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Standard-Kündigungsgründe abgeschmettert, die ein Unternehmen für eine fristlose ausgleichsvernichtende Kündigung angeführt hatte.
Der zugrunde liegende Fall
Der Fall behandelt den Ausgleichsanspruch eines Warenhandelsvertreters, der aufgrund eines Buchauszugs offene Provisionsforderungen und den Ausgleichsanspruch mit gut 46.000 Euro beziffern konnte. Im Wesentlichen ging es darum, ob eine ausgleichsvernichtende fristlose Kündigung gemäß § 89b Absatz 3 Nummer 2 Handelsgesetzbuch (HGB) im Sinne eines schuldhaften Verhaltens des Vertreters vorgelegen hat.
Vier Standardgründe aus Unternehmenssicht
Das Unternehmen hatte die fristlose Kündigung damit begründet, dass
- der Vertreter zu selten bei Kunden nachgefasst habe,
- die Anzahl der täglichen Kundenbesuche zu gering gewesen sei,
- so gut wie keine Kommunikation mit dem Büro des Unternehmens stattgefunden habe und
- der Vertreter seiner täglichen Berichtspflicht nicht nachgekommen sei.
Die Entscheidung
Das Landgericht (LG) Kempten hatte dem Vertreter bereits Recht gegeben. Das OLG kommt zum gleichen Ergebnis wie das LG. Es schließt sich den Argumenten des Vertreters an, dass das Unternehmen den Sachvortrag nicht hinreichend bestimmt vorgetragen habe (Urteil vom 17.1.2008, Az: 14 U 791/06; Abruf-Nr. 080597).
Unsubstantiierte Darstellung
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