· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Trotz Eintritts in den Ruhestand kein halber Steuersatz für 2002
| Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters nach § 89b Handelsgesetzbuch ist nicht als Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn mit dem halben Steuersatz begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe der Agentur und dem Eintritt des Vertreters in den Ruhestand sachlich und zeitlich zusammenfällt. |
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum Streitjahr 2002 entschieden und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Im Urteilsfall stellte eine Versicherungs-GbR zum 31. Dezember 2002 ihren Betrieb ein, weil einer von zwei Vertretern zum 31. Dezember 2002 ausschied und in den Ruhestand trat. Eine Steuervergünstigung erhält der Vertreter für seinen Ausgleichsanspruch nur in Form der Fünftel-Regelung (Urteil vom 9.2.2011, Az: IV R 37/08; Abruf-Nr. 111856).
PRAXISHINWEIS | Seit 1999 kann der Versicherungsvertreter seine Steuerlast auf den Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur noch mit der Fünftel-Regelung senken. Das ist nach Ansicht des BFH auch nicht verfassungswidrig. War im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung konkreter Bestandteil eines Altersversorgungskonzepts des aus Altersgründen ausscheidenden Vertreters und würde der Wegfall der ermäßigten Besteuerung zu einer gravierenden Gefährdung der Altersversorgung führen, könnte der Vertreter nach dem Vertrauensschutzprinzip gegebenenfalls eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme beantragen. Das müsste aber in einem eigenen Verfahren erfolgen. In der Bilanz ist der Ausgleichsanspruch bereits zum 31. Dezember 2002 zu berücksichtigen, obwohl der Vertreter seinen Ausgleichanspruch erst 2003 geltend gemacht hat. Denn der Ausgleichanspruch entsteht mit Beendigung des Agenturvertrags. |