01.09.2006 | Ausgleichszahlungen an den Versicherungsvertreter
Bedeutende Bestandsabgabe und Teilbeendigung ist steuerbegünstigt!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Möglichkeiten ausgeweitet, wann Sie für eine Ausgleichszahlung nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) die Steuervergünstigungen des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen dürfen. Nach Ansicht des BFH ist nämlich auch eine Ausgleichszahlung tarifbegünstigt, die der Versicherungsvertreter vom Versicherer für die wesentliche Einschränkung seines Arbeitgebiets erhält. Lesen Sie nachfolgend, worauf es ankommt, damit von einer tarifbegünstigten Teilbeendigung auszugehen ist.
Im Urteilsfall war ein selbstständiger Versicherungsvertreter seit dem 1. Januar 1979 für einen Versicherer tätig. Zum 31. Dezember 2001 stellte er diese Tätigkeit ein. Bereits im Streitjahr 1997 hatte der Mann einen Teil des von ihm verwalteten Versicherungsbestands (Privatkunden) für eine Neuorganisation an den Versicherer abgegeben und nur die Verträge mit Unternehmen zurückbehalten. Die Entschädigungsleistung in Höhe von 421.907 DM berechnete der Versicherer wie eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB.
Das Finanzamt wollte den Betrag als laufende Einkünfte dem vollen Steuersatz unterwerfen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz dagegen gewährte die Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG (Urteil vom 19.1.2004, Az: 5 K 2882/02; Abruf-Nr. 041320 ). Begründung: Ein "Provisionseinbruch" von mehr als 50 Prozent rechtfertige es, die Ausgleichszahlung wie einen "Ausgleichsanspruch" nach § 89b EStG zu behandeln. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an (Urteil vom 29.3.2006, Az: X R 55/04; Abruf-Nr. 062235 ).
Nach Ansicht des BFH gilt § 89b HGB bei der vollständigen Beendigung des Vertretervertrags. Ob eine Teilbeendigung zu einem Ausgleichsanspruch führen kann, ist zivilrechtlich nicht abschließend entschieden und in der Literatur umstritten. Auch der BFH ließ diese zivilrechtliche Frage weiter offen.
Steuerlich sei die Tarifermäßigung in analoger Anwendung von § 34 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Nummer 1 Buchstabe c EStG zu gewähren. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Versicherer den Vertreter mit einer nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlung für die wesentliche Einschränkung seines Arbeitsgebiets entschädigt.
Steuerlich falle ein Versicherungsvertreter bei einer Teilbeendigung seines Vertrags zwar nach dem reinen Gesetzeswortlaut nicht unter den begünstigenden § 24 Nummer 1 Buchstabe c EStG, der ausdrücklich auf § 89b HGB abstellt. Der Vertreter habe aber Anspruch auf eine "analoge" Anwendung der Vorschrift! Die planwidrige Gesetzeslücke zu Lasten der Vertreter müsse geschlossen werden.
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