23.11.2009 | Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters
Auch für den Ausgleichsanspruch gibt es einen Auskunftsanspruch
von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München
Mit dem Oberlandesgericht (OLG) München hat erstmals ein Obergericht bestätigt, dass es auch einen Auskunftsanspruch für den Ausgleichsanspruch gibt.
Der zugrunde liegende Fall
Der Versicherungsvermittler war für ein Unternehmen tätig. Er hatte dabei bis zu 60 ihm in der Struktur untergeordnete Mitarbeiter aufgebaut. Das Unternehmen kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30. April 2004 und sperrte dem Vermittler bis zum Vertragsende den Zugang zum Kommunikationssystem. |
Mit der Klage fordert das Unternehmen die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses ein. Widerklagend hat der Versicherungsvermittler Schadenersatz und eine Auskunftsklage zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen Leben“ erhoben.
Die Entscheidung des OLG
Die Vorinstanz, das Landgericht München, hat dem Auskunftsanspruch des Vertreters stattgegeben. Das OLG München hat den Auskunftsanspruch mit Einschränkungen bestätigt. Das Urteil ist unter drei Gesichtspunkten für die Praxis bedeutend (Urteil vom 10.6.2009, Az: 7 U 4522/08; Abruf-Nr. 092622).
1. Auskunftsanspruch hinsichtlich Ausgleichsanspruch
Der Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters hinsichtlich der Provisionsabrechnungen ist in § 87c Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Anspruch auf Provisionsabrechnung, Buchauszug und Bucheinsicht geregelt. Fraglich war bislang, ob es auch einen Auskunftsanspruch für den Ausgleichsanspruch selbst gibt.
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