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01.01.2004 | "Bauherrenerlass 2003"

Die einzelnen Neuregelungen im Überblick

In der Dezember-Ausgabe 2003 haben wir Sie bereits auf den neuen Bauherrenerlass hingewiesen (Schreiben vom 20.10.2003; Az: IV C 3 - S 2253a - 48/03, BStBl 2003 I, 546; Abruf-Nr.  032535 ). Dieser regelt bekanntlich den Abzug von Aufwendungen im Rahmen der Beteiligung an "Gesamtobjekten" - so genannten Bauherrenmodellen. Vielen von Ihnen sind die Regeln aus langjähriger Praxis sicher bestens vertraut.

Nachfolgend verschaffen wir Ihnen einen Überblick über wichtige Neuerungen. Diese gelten für Darlehens- und Baubetreuungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen werden.

Bauherr oder Erwerber?

Bei der Beteiligung an Bauherrenmodellen ist zu unterscheiden, ob der Anleger Bauherr oder Erwerber des bebauten Grundstücks ist.

Die Faustformel lautet nach wie vor: Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht. Danach ist im Zweifel Erwerber und nicht Bauherr, wer sich auf Grund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks an einem Projekt beteiligt.

Werbungskosten oder Abschreibung

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil der Erwerber die an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann. Die Aufwendungen sind vielmehr Anschaffungskosten für das Gebäude bzw. den Grund und Boden und wirken sich damit steuerlich höchstens über die Abschreibung aus.

Wird der Investor dagegen als Bauherr angesehen, kann er die gleichen Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen wie auch ein Erwerber. Darüber hinaus kann er aber auch Kosten im Rahmen der Zwischenfinanzierung und zum Teil Treuhand- und Baubetreuungskosten als Werbungskosten ansetzen.

Wichtige Neuerungen
1. Damnum, Disagio, Bearbeitungs- und Auszahlungsgebühren