01.03.2003 | Bausparen
Abschlussgebühr als Werbungskosten abziehbar
Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag kann als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Voraussetzung: Der Vertrag muss in "wirtschaftlichem Zusammenhang" mit den Vermietungseinkünften stehen. Und den bejaht der Bundesfinanzhof (BFH) zum Beispiel, wenn der Kauf eines zur Vermietung bestimmten Hauses mit einem tilgungsfreien Darlehen finanziert wird, zur späteren Darlehenstilgung ein Bausparvertrag abgeschlossen und an die Bank als Sicherheit für das Darlehen abgetreten wird.
Wichtig : Das Urteil erging zu einem Fall, bei dem noch der Werbungskosten-Pauschbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche anwendbar war. Nach Ansicht des BFH gehörte die Abschlussgebühr entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu den "Schuldzinsen" und war daher zusätzlich zum Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar. (Urteil vom 1.10.2002, Az: IX R 12/00; Abruf-Nr. 030004 ).