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27.05.2010 | Bausparen

Klauseln über Abschlussgebühr jetzt beim BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird endgültig darüber entscheiden, ob folgende von der Bausparkasse Schwäbisch Hall verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung über die Erhebung von Abschlussgebühren rechtens ist.  

27.05.2010 |

„Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückgezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt und das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.“  

Wichtig: Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte an der Klausel nichts auszusetzen, hatte aber gleichwohl die Revision ausdrücklich zugelassen (Urteil vom 3.12.2009, Az: 2 U 30/09; Abruf-Nr. 100006). Diese hat die Verbraucherzentrale NRW auch tatsächlich eingelegt. Das Aktenzeichen des BGH lautet: XI ZR 3/10. Parallel dazu muss der BGH über die Klausel der Landesbausparkasse West entscheiden, die das OLG Hamm abgesegnet hat (Urteil vom 1.2.2010, Az: 31 U 130/09; Abruf-Nr. 100928). Das Aktenzeichen lautet: XI ZR 78/10.  

Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135936