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01.10.2005 | Bestandspflegerückstellung

Finanzverwaltung versteckt sich hinter Nichtveröffentlichung

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bekanntlich entschieden, dass Versicherungskaufleute, die keine Bestandspflegeprovision erhalten, eine entsprechende Rückstellung bilden dürfen (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ). Angesichts des Umstands, dass mancher Versicherungskaufmann gerade im Jahr 2004 gutes Geschäft geschrieben hat, eine außerordentlich wichtige Entscheidung.

Finanzbeamte sträuben sich mit mehr oder weniger gewichtigen Argumenten, Rückstellungen für Bestandspflege anzuerkennen. Sie berufen sich unter anderem darauf, das Urteil sei noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Was tun?

So gehen Sie verfahrensrechtlich vor

Als Betroffener sollten Sie zweierlei tun:

  • Sie legen Einspruch ein gegen den Einkommensteuerbescheid sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid. Den Gewerbesteuerbescheid Ihrer Heimatgemeinde müssen Sie nicht extra angreifen. Dieser wird automatisch geändert, wenn der Gewerbesteuermessbescheid geändert wird.
  • Sie beantragen "Aussetzung der Vollziehung", um die auf die Rückstellung entfallenden Steuern zunächst nicht bezahlen zu müssen.
    So kann Ihr Finanzamt reagieren

    Ihr Finanzamt hat drei Reaktionsmöglichkeiten: