28.08.2008 | Besteuerung des Ausgleichsanspruchs
Zweifelsfragen zum Besteuerungszeitpunkt und zum ermäßigten Steuersatz
Die Fragen, wann der Ausgleichsanspruch nach § 89b Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu besteuern und welche Besteuerungsregelung anzuwenden ist, beschäftigen regelmäßig die Finanzgerichte. Jüngst hat sich das Finanzgericht (FG) Münster damit befasst.
Besteuerungszeitpunkt
Das FG schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, wonach Ausgleichszahlungen an einen Vertreter zum laufenden Gewinn gehören (§§ 24 Nummer 1c, 34 Absatz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz). Entscheidend dafür sei, dass die Entstehung des Ausgleichs der letzte laufende Geschäftsvorfall des Gewerbebetriebs des Vertreters sei (Urteil vom 29.4.2008, Az: 6 K 2736/05 F; Abruf-Nr. 082565).
Das gelte selbst dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfalle. Denn der Grund für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs sei auch in diesem Fall die Beendigung des Vertragsverhältnisses als Vertreter. Das werde auch dadurch deutlich, dass einem Vertreter bei Beendigung seines Vertragsverhältnisses der Ausgleichsanspruch selbst dann zustehe, wenn er seinen Gewerbebetrieb weiter führe, weil er für andere Versicherer tätig bleibe.
Maßgeblicher Steuersatz
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