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23.11.2009 | Betriebliche Altersversorgung

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Abfindungsbeträge aus der bAV

von RA Franz Erich Kollroß, BVUK Rechtsberatungs-AG, Würzburg

Die arbeitsrechtlichen Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind auf den Renteneintritt hin ausgerichtet. Die vorzeitige Verwendung widerspricht dem Versorgungszweck. In der derzeit wirtschaftlich schwierigen Zeit entsteht jedoch häufig der Wunsch oder die Notwendigkeit, eine bAV vor der Altersgrenze auflösen. Nachfolgend geben wir einen Überblick, wie die Abfindungsbeträge aus der bAV steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden.  

Zulässigkeit von Abfindungen

Leistungen der bAV werden in der Regel ab dem Monat fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahrs bzw. nunmehr der individuellen Regelaltersgrenze folgt. Vorzeitige Altersleistungen können nach § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Die aktuelle Untergrenze für Versorgungsleistungen der bAV liegt bei Vollendung des 60. Lebensjahrs.  

 

Mit der Abfindung von Anwartschaften der bAV kann der Arbeitnehmer auch vorzeitig über das Kapital der jeweiligen Zusage verfügen; insoweit wird dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verzicht auf seine Versorgungsanwartschaften gezahlt.  

 

Unverfallbare Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Gesetzgeber hat für die Abfindung von Anwartschaften enge Grenzen gezogen (§ 3 BetrAVG hat). Unverfallbare Anwartschaften sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur abfindbar, wenn gewisse Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese liegen 2009  

  • im Fall der Kapitalleistungen bei 3.024 Euro (West) und 2.562 Euro (Ost; 2010: 3.066 Euro [West] bzw. 2.604 Euro [Ost]),
  • im Fall der Rente bei 25,20 Euro (West) bzw. 21,35 Euro (Ost) monatlich (2010: 25,55 Euro [West] bzw. 21,70 Euro [Ost]).