· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Beitrag für Golfclub: Neue Chancen auf Abzugsfähigkeit
| Der Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub, den eine Kommanditgesellschaft für einen Kommanditisten übernimmt, ist auch nicht anteilig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das hat das FG Köln entschieden. |
Das FG lehnte den Betriebsausgabenabzug im konkreten Fall ab, obwohl die Gesellschaft überzeugend darlegen konnte, dass die Mitgliedschaft für den betrieblichen Erfolg absolut förderlich war. Da objektive Kriterien für eine Aufteilung der betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge fehlten, komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (Urteil vom 16.6.2011, Az: 10 K 3761/08; Abruf-Nr. 112730).
PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil es unsicher war, ob nach der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen Beiträge für einen Golfclub doch zumindest teilweise abzugsfähig sein müssten. Der Arbeitgeber hat die Revision auch eingelegt (Az: IV R 32/11). Betroffene sollten unter Hinweis auf das Revisionsaktenzeichen ihr Verfahren offenhalten. |