19.12.2008 | Betriebsausgabenabzug gefährdet
Strenge Nachweispflichten bei
Arbeitsverträgen unter Angehörigen
Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs und nicht aus familiären Gründen tätig geworden ist. Kann er das nicht, sind die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Nachweis für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche besonderen Anforderungen an Arbeitsverhältnisse unter Angehörigen zu stellen sind. Im Urteilsfall ging es um eine Ärztin, die ihrem in Schulausbildung befindlichen Sohn Aushilfslohn für Reinigungs- und Telefondienste gezahlt hatte.
Zur Abgrenzung der Betriebsausgaben von Unterhaltsleistungen muss der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich standhalten. Während bei fremden Mitarbeitern ein Interessengegensatz zum Arbeitgeber besteht, sodass beide Seiten auf die Einhaltung der Vertragsvereinbarungen achten, ist das bei nahen Angehörigen nicht der Fall. Deshalb muss hier der Nachweis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung grundsätzlich dokumentiert werden.
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