01.03.2004 | Betriebseinnahmen
Beitragszuschuss zu Kranken- und Lebensversicherung
Verständigt sich die Finanzverwaltung mit dem Versicherer, dass dieser die Steuerschulden der Vertreter für von ihm gewährte geldwerte Vorteile übernimmt, so hat dies keine steuerliche Bindungswirkung für den Vertreter. Denn die für die einzelnen Vertreter zuständigen Finanzämter sind nicht an die tatsächliche Verständigung gebunden. Versicherungsvertreter müssen damit rechnen, die Vorteile noch einmal versteuern zu müssen. Dies ist das Fazit aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln. Im Streitfall ging es um Beitragszuschüsse zu einer Kranken- und Lebensversicherung, die ein Versicherer an seine selbstständigen Vertreter leistete.
Unser Tipp: Betroffene Vertreter sollten Einspruch gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide einlegen. Denn das FG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Vertreter hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: X R 24/03. (Urteil vom 22.5.2003, Az: 10 K 7006/98; Abruf-Nr. 032177 )