01.03.2004 | Betriebsrenten und Leistungen aus der bAV
Neue Beitragspflicht ab 2004 in der Kranken- und Pflegeversicherung
Neue Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung kommen ab 2004 auf Betriebsrentner, Bezieher von betrieblicher Altersversorgung und berufsständischer Versorgung zu. Welche Leistungen betroffen sind und wie sich das auswirkt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Bei krankenversicherungspflichtig Beschäftigten und Rentnern gilt seit vielen Jahren: Das Arbeitsentgelt und die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Satz 1 Sozialgesetzbuch [SGB] V).
Seit dem 1. Januar 2004 müssen auch für vor Rentenbeginn vereinbarte oder gezahlte Kapitalleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden. Denn § 229 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V lautet nun:
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Doch was bedeutet § 229 Satz 3 SGB V genau? Welche Leistungen sind im Einzelnen davon betroffen?
Betroffen sind Kapitalleistungen, die an die Stelle von Versorgungsbezügen treten oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind. Vorausgesetzt, diese Leistungen werden zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt.
Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung in Folge eines nach dem 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungs-/Versorgungsfalls gewährt werden.
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