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26.06.2008 | Bewirtung, Geschenke, Verpflegung und Trinkgeld

Das können Versicherungsvertreter erfolgreich steuermindernd ansetzen

Mahlzeiten beim Vertriebstreffen, bei einer Zusammenkunft der Mitarbeiter oder ein Geschäftsessen mit Kunden: Es gibt viele Anlässe, bei denen selbstständige Versicherungsvertreter Speisen und Getränke für Dritte bezahlen (müssen). Nicht immer lässt sich der Aufwand voll als Betriebsausgabe absetzen, und schon gar nicht, wenn Aufzeichnungspflichten missachtet werden. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie diese Aufwendungen möglichst optimal steuermindernd einsetzen.  

Bewirtung

Eine Bewirtung liegt vor, wenn die Beköstigung von Personen eindeutig im Vordergrund steht. Dann gehören hierzu die Aufwendungen für Speisen, Getränke, Genussmittel und Nebenkosten wie Trinkgeld oder Garderobengebühr (R 4.10 Absatz 5 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR]). Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden:  

 

  • Bewirtung Fremder aus geschäftlichem Anlass: Soweit ordnungsgemäß nachgewiesen, sind 70 Prozent des Aufwands Betriebsausgaben, der Rest darf den Gewinn nicht mindern.

 

  • Bewirtung von Mitarbeitern: Die Kosten für die Bewirtung von eigenen Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen sind ohne besondere Aufzeichnungspflichten voll abziehbar.

 

  • Bewirtung aus privaten Motiven: Die Kosten für eine Bewirtung aus privaten Motiven oder eine unangemessene Bewirtung, sind Kosten der Lebensführung nach § 12 Einkommensteuergesetz (EStG); sie sind wie eine Privatentnahme zu behandeln.

 

  • Bewirtung aus Aufmerksamkeit: Die Kosten für eine Bewirtung, die ihrer Art nach als Aufmerksamkeit gilt – etwa Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck während einer Besprechung, zählen unabhängig von der Höhe voll als Betriebsausgabe.