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29.01.2010 | Bilanz

Abschreibung bei Einlage ins Betriebsvermögen

Überführen Sie ein bisher zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, zum Beispiel ein Gebäude, aufgrund betrieblicher Nutzung ins Betriebsvermögen, gilt für die Abschreibung im Betriebsvermögen: Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert (= Teilwert) abzüglich vor der Einlage im Rahmen privater Vermietungseinkünfte angesetzter Abschreibungen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden. Diese hat eine Abschreibung nur auf Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich bisher vorgenommener Abschreibungen zugelassen (R 7.3 Absatz 6 Einkommensteuer-Richtlinien). Die Auffassung des BFH hat die positive Folge, dass auch die Wertsteigerung, die das Gebäude während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, im Betriebsvermögen gewinnmindernd abgeschrieben werden kann.  

Beachten Sie: Sind zum Zeitpunkt der Einlage weniger als drei Jahre seit der Fertigstellung/Anschaffung des Gebäudes vergangen, darf die Einlage höchstens mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bewertet werden. Die betriebliche Abschreibung erfolgt dann auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der bisher im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen. (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 40/06) (Abruf-Nr. 094155)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 2 | ID 133131