27.03.2009 | Bilanz
BFH muss Höhe des rückstellungsfähigen Aufwands prüfen
Versicherungsvertreter müssen für die Pflicht zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung erhalten. So sieht es der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03). Er verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) Münster mit dem „Auftrag“, den rückstellungsfähigen Aufwand zu ermitteln. Das FG kam auf 40 DM pro Mitarbeiterstunde (Urteil vom 13.9.2007, Az: 12 K 6087/04 E; Ausgabe 1/2008, Seite 14).
Wichtig: Der Vertreter möchte einen höheren rückstellungsfähigen Aufwand erreichen. Er hat Revision beim BFH eingelegt (Az: X R 48/08).
Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 1 | ID 125637