01.04.2007 | Bilanz
Keine Betreuungsrückstellung bei Bestandsübernahme
Ein Versicherungsvertreter muss eine Rückstellung für die Betreuung von Verträgen bilden, wenn der Versicherer keine Bestandspflegeprovisionen zahlt und die Betreuung mit der Provision abgegolten ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ). Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland gilt das nicht, wenn der Vertreter für den übernommenen Bestand weder Pflegegeld noch Abschlussprovisionen erhält. Die übernommene Pflegeverpflichtung stehe wirtschaftlich allenfalls mit künftigen Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Der Vertreter befinde sich daher - anders als im BFH-Fall - nicht mit der Erfüllung im Rückstand. Die Bildung einer Rückstellung scheide aus. (rechtskräftiger Beschluss vom 11.10.2006, Az: 1 V 212/06; Abruf-Nr. 070120 )