01.03.2005 | Bilanz
Rückstellung für Bestandspflege zwingend zu bilden
Der Bundesfinanzhof hat bekanntlich entschieden, dass Sie Rückstellungen für Bestandspflege bilden können, wenn Sie zwar zur Bestandspflege verpflichtet sind, dafür jedoch keine Provision bekommen (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010 ; sehen Sie dazu Ausgabe 1/2005, Seite 4 ). Ein Vermittler der Westfälischen Provinzial fragte an, ob die Rückstellung freiwillig sei oder zwingend gebildet werden müsse. Er habe nämlich die Steuer-Erklärung nebst Bilanz für 2003 noch nicht abgegeben, ihm wäre es lieber, die Bestandspflegerückstellung erstmals in 2004 zu bilden. Wir haben Rechtsanwalt Hermann Kahlen gefragt.
Die Antwort: Bestandspflegerückstellungen sind "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" (§ 249 Absatz 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch). Insoweit besteht ein handelsrechtliches Passivierungsgebot. Dieses gilt nach dem so genannten Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Mit anderen Worten: Sie müssen die Bestandspflegerückstellung schon in 2003 passivieren.