28.05.2009 | Bilanz
Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand beim BFH
Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, muss er für die Pflicht zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden. So entschied bekanntlich der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010). Die Finanzverwaltung will die Rückstellungen trotz des Urteils nicht anerkennen. Ein Leser möchte jetzt wissen, wie es weitergeht.
Die Antwort: Derzeit sind zwei Revisionen beim BFH anhängig:
- Az: X R 41/07 (Vorinstanz: Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 4.9.2007, Az: 4 K 21/06; Abruf-Nr. 081500;Ausgabe 11/2008, Seite 13).
- Az: X R 48/08 (Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 13.9.2007, Az: 12 K 6087/04 E; Abruf-Nr. 073364; Ausgabe 1/2008, Seite 14).
Das heißt: Will Ihr Finanzamt die Rückstellungen nicht anerkennen, verweisen Sie auf die anhängigen Revisionen und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127263