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28.03.2008 | Bilanz

Rückstellung für Vertragsbetreuung muss konkret sein

Ein Versicherungsvertreter muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Verpflichtung zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden. Denn er erhält die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Police, sondern zum Teil auch für die anschließende Nachbetreuung (Urteil vom 28.9.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010).  

Wichtig: Nicht zulässig ist nach einem Beschluss des BFH eine pauschal gebildete Rückstellung, die nicht nach kaufmännisch objektiv nachprüfbaren Umständen gebildet wird. Hiermit bestätigt der BFH nun die Anforderungen der Finanzverwaltung nach einer konkreten Wertermittlung dieser Rückstellung. Wir werden den Beschluss analysieren und Ihnen in einer der nächsten Ausgaben vorstellen. (Beschluss vom 16.11.2007, Az: X B 167/07) (Abruf-Nr. 080838)  

Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118337