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28.01.2011 | BMF sorgt für Klarheit

Geringwertige Wirtschaftsgüter: So nutzen Sie das Wahlrecht optimal

Seit 2010 besteht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ein Wahlrecht zwischen der alten Sofortabschreibung (410-Euro-Grenze) und der Einstellung in einen Sammelposten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Fragen geklärt, die bislang offen waren. Wir stellen Ihnen das BMF-Schreiben vor und zeigen Ihnen, wie Sie das Wahlrecht bei der Steuererklärung 2010 optimal nutzen.  

Wirtschaftsgut muss drei Voraussetzungen erfüllen

Die Sofortabschreibung bzw. der Sammelposten kommt in Frage für  

  • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die selbstständig nutzbar sind und
  • deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Praxishinweis

Sind Sie nicht sicher, ob das Wirtschaftsgut als selbstständig nutzbar gilt, lohnt ein Blick in die Einkommensteuer-Richtlinien. Unter H 6.13 finden Sie ein ABC der selbstständig und nicht selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter; nachfolgend einige Beispiele:  

 

Nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter:  

 

  • Peripheriegeräte einer PC-Anlage wie Drucker nur mit Druckfunktion, Scanner, Tastatur; nicht jedoch sogenannte Kombinationsgeräte und externe Datenspeicher
  • EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage, Kabelschächte und Steckdosen, die der Verbindung von Peripheriegeräten und Zentraleinheit dienen
  • Regalteile

 

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter (vgl. H 6.13 EStH):  

 

  • Einrichtungsgegenstände
  • Schreibtischkombinationsteile (Rollcontainer, Computerbeistelltisch).

 

Wichtig: Bei den Höchstgrenzen (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) sind die Nettowerte zu berücksichtigen; dies gilt auch in Ihrem Fall. Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonti etc.) mindern die Anschaffungskosten (BMF, Schreiben vom 30.9.2010, Az: IV C 6 - S 2180/09/10001, Abruf-Nr. 103399).  

Diese Wahlmöglichkeiten bestehen?

Bei Aufwendungen bis zu 1.000 Euro haben Sie ein Wahlrecht: