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01.06.2007 | Brisantes Urteil des LAG München zur Zillmerung

Entgeltumwandlungs-Vereinbarung ist unwirksam - Arbeitgeber haftet

von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

Für Unruhe in der Vertreter- und Arbeitgeberschaft sorgt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München. Grund: Das LAG hält eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung zur bAV für unwirksam und nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht.

Wir stellen Ihnen das brisante Urteil vor und sagen Ihnen, wie es sich in der Praxis auswirken kann.

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin war bei dem beklagten Arbeitgeber von 1991 bis 2005 als Autoverkäuferin angestellt. Im März 2002 vereinbarten die Parteien eine Entgeltumwandlung zugunsten der N. Versorgungskasse e.V., die wiederum eine Rückdeckungsversicherung bei der N. Versicherungsgesellschaft mit der Frau als versicherter Person abschloss.

Am 30. April 2005 schied die Frau aus dem Unternehmen aus. Sie erhielt einen Rückkaufswert aus der Rückdeckungsversicherung in Höhe von 639 Euro. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie 35 Monatsraten à 178 Euro gezahlt, also insgesamt 6.230 Euro (35 x 178 Euro).

Die Frau fordert von ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzbetrag in Höhe von 5.591 Euro (6.230 Euro ./. 639 Euro). Das LAG hat ihr Recht gegeben (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06;   Abruf-Nr.  071464).

Die Entscheidung des LAG

Der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Frau besteht unverändert fort, weil die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung nach Ansicht des LAG aus vier Gründen rechtsunwirksam ist.

1. Keine Wertgleichheit

Das LAG sieht einen Verstoß gegen den Grundgedanken der Wertgleichheit der bAV im Wege der Entgeltumwandlung.

Die Entgeltumwandlung ist in §  1 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz, BetrAVG) definiert. Sie fordert eine wertgleiche Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen.