01.06.2007 | Brisantes Urteil des LAG München zur Zillmerung
Entgeltumwandlungs-Vereinbarung ist unwirksam - Arbeitgeber haftet
von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München
Für Unruhe in der Vertreter- und Arbeitgeberschaft sorgt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) München. Grund: Das LAG hält eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung zur bAV für unwirksam und nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht.
Wir stellen Ihnen das brisante Urteil vor und sagen Ihnen, wie es sich in der Praxis auswirken kann.
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Die Frau fordert von ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Differenzbetrag in Höhe von 5.591 Euro (6.230 Euro ./. 639 Euro). Das LAG hat ihr Recht gegeben (Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464).
Der ursprüngliche Vergütungsanspruch der Frau besteht unverändert fort, weil die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung nach Ansicht des LAG aus vier Gründen rechtsunwirksam ist.
Das LAG sieht einen Verstoß gegen den Grundgedanken der Wertgleichheit der bAV im Wege der Entgeltumwandlung.
Die Entgeltumwandlung ist in § 1 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz, BetrAVG) definiert. Sie fordert eine wertgleiche Umwandlung von Entgeltansprüchen in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen.
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