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01.02.2007 | Buchauszug nach Kündigung des Agenturvertrags

BGH stärkt das Recht des Vertreters auf den Buchauszug

von Claudia Thinesse-Wiehofsky, Rechtsanwälte Wiehofsky & Thinesse-Wiehofsky, München

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht des Vertreters auf den Buchauszug gestärkt (Urteil vom 20.9.2006, Az: VIII ZR 100/05; Abruf-Nr.  063264 ).

Der zugrunde liegende Fall

Der Vertreter verlangte nach einer Kündigung durch den Versicherer einen Buchauszug sowie die Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche. Der Versicherer verweigerte den Buchauszug aus zwei Gründen.

  • Zum einen seien dem Vertreter regelmäßig Kontoauszüge und Mahnlisten zur Verfügung gestellt worden. Ferner habe während des Vertragsverhältnisses die Möglichkeit bestanden, auf das elektronische Agentur-Informationssystem zuzugreifen. Dort sei der aktuelle Stand der Provisionsdaten gespeichert gewesen.
  • Zum anderen berief sich der Versicherer auf folgende, in Handelsvertreterverträgen übliche Klausel.
    Klausel

    Die auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausgewiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Kontoauszugs hiergegen Widerspruch erhebt.

    Der Vertreter habe die Provisionszahlungen anerkannt, weil er den Kontoauszügen zu keinem Zeitpunkt widersprochen habe. Der Vertreter könnte somit keine weiteren Ansprüche geltend machen. Insbesondere hätten sich die Parteien aufgrund der Untätigkeit des Vertreters über die Höhe der Provisionszahlungen geeinigt.

    Die Argumente des Versicherers hatten den BGH nicht überzeugt. Er hat die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bestätigt.

    Die Entscheidung des BGH