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01.01.2006 | Buchführung

Das darf jetzt in den Reißwolf

Auf der folgenden Seite geben wir Ihnen einen Überblick darüber, welche Geschäftsunterlagen Sie seit dem 1. Januar 2006 vernichten können, weil die Aufbewahrungsfrist von sechs bzw. zehn Jahren abgelaufen ist. Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten dürfen, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist.

Unser Tipp: Für die Aufbewahrungskosten können Sie eine Steuer mindernde Rückstellung in Ihrer Bilanz bilden. Ansetzbar sind die künftig anfallenden Kosten für Räume, in denen die Unterlagen aufbewahrt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr.  021603 )

Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 3 | ID 97464