Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.03.2007 | Bundesfinanzhof findet klare Worte

Keine neue Spekulationsfrist bei Grundstücksentnahme vor dem 1. Januar 1999

Haben Sie ein Grundstück vor dem 1. Januar 1999 aus Ihrem Betriebsvermögen entnommen, beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist nicht neu zu laufen, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Geänderte Rechtslage seit 1999

Im Jahr 1999 wurde die Besteuerung von privaten Grundstücksverkäufen durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre drastisch verschärft. Gleichzeitig wurde die Entnahme aus einem Betriebsvermögen einem Kauf gleichgestellt (§  23 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Das heißt: Wenn Sie ein Grundstück aus Ihrem Betriebs- ins Privatvermögen überführen (zum Beispiel bei einer Betriebsaufgabe), dann beginnt mit der Entnahme die zehnjährige Spekulationsfrist neu zu laufen. Bei einem Verkauf innerhalb der zehn Jahre müssen Sie dann den Verkaufserlös abzüglich des Entnahmewerts, bereinigt um die inzwischen vorgenommenen Abschreibungen, als Spekulationsgewinn versteuern. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollte das auch rückwirkend für Entnahmen vor 1999 gelten (Schreiben vom 5.10.2000, Az: IV C 3 - S 2256 - 263/00; Abruf-Nr.  001381 ).

Entnahmen vor dem 1. Januar 1999

Haben Sie zum Beispiel 1997 ein Grundstück entnommen, müssten Sie bis 2007 warten, um das Grundstück steuerfrei verkaufen zu können. Diese rückwirkende Anwendung hat der BFH jetzt gekippt (Urteil vom 18.10.2006, Az: IX R 5/06; Abruf-Nr.  063443 ). Die Regelung, wonach eine Entnahme eine neue Spekulationsfrist auslöst, darf erst für Entnahmen ab dem 1. Januar 1999 gelten. Begründung: Dass eine in der Vergangenheit nicht eingetretene Rechtsfolge (Entnahme = Kauf) durch eine Fiktion nachträglich als eingetreten gelten soll, vermag der BFH dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Verlängerte Spekulationsfrist verfassungswidrig?

Der BFH hat diese Entscheidung bewusst unabhängig davon getroffen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist entscheiden muss (Az: 2 BvL 2/04). Die Finanzverwaltung hatte nämlich in zwei Parallelverfahren gefordert, diese bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Diesem Wunsch hat der BFH nicht entsprochen und auch in diesen Fällen den Klägern Recht gegeben (Urteile vom 18.10.2006, Az: IX R 27/06 und IX R 32/06; Abruf-Nr.  063775 und 063776 ).

Wichtig: Das BMF ist jetzt auf die BFH-Linie eingeschwenkt und will die BFH-Grundsätze in allen offenen Fällen anwenden (Schreiben vom 7.2.2007, Az: IV C 3- S 2256 - 11/07; Abruf-Nr.  070594 ).