27.07.2009 | Darlehensvermittlung bei der Kombi-Rente
Provisionen sind umsatzsteuerfrei
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
Die Kombi-Rente beschäftigt seit Jahren Finanzverwaltung und Gerichte. Nun herrscht zumindest bei der Umsatzsteuer Klarheit.
Vermittlung der Kombi-Rente
Die Kombi-Rente bestand aus einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, einem Darlehen zur Finanzierung der Einmalzahlung, einem Aktien-Investmentsparplan zur Rückführung des Darlehens und einer Risikolebensversicherung zur Absicherung des Darlehens.
Ein Unternehmen vertrieb die Kombi-Rente über selbstständige Untervermittler. Vor der Vermittlung erstellte das Unternehmen aufgrund der von den Untervermittlern erhobenen Daten eine Computeranalyse, ob der Abschluss der Kombi-Rente für den Kunden sinnvoll sei. Schloss der Kunde die Kombi-Rente ab, erhielt das Unternehmen vom Kunden für die Vermittlung des Darlehens eine Provision von sechs Prozent der Darlehensvaluta; die kreditgebende Bank zahlte keine Provision. Zusätzlich erhielt das Unternehmen von der Versicherungsgesellschaft eine Provision für die Vermittlung der Versicherungsverträge.
Streit um Provisionen aus der Vermittlung der Darlehen
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