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27.05.2011 | Dienstwagen

BMF erlaubt Einzelbewertung bei wenigen Fahrten zwischen Wohnung und Agentur

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerzahlerfreundliche Einzelbewertung mit 0,002 Prozent des Listenpreises bei nur wenigen Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in die Praxis umgesetzt. Wie Sie als Arbeitgeber damit umgehen und was sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Hintergrund

Kann ein Mitarbeiter den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, muss er den geldwerten Vorteil wie Arbeitslohn versteuern. In der Regel geschieht dies anhand der „Ein-Prozent-Regelung“. Nutzt der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Agentur, erhöht sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Agentur.  

 

Beispiel

Der Agenturinhaber überlässt einem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Der Listenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 30.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Agentur beträgt 35 km. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ wie folgt:  

 

Privatfahren 1 % von 30.000 Euro  

300 Euro  

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
0,03 % x 30.000 Euro x 35 km  

315 Euro  

Steuer- und sv-pflichtiger geldwerter Vorteil  

615 Euro  

 

 

BFH lässt Einzelbewertung zu

Diese „0,03-Prozent-Regelung“ hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen für die Fälle gekippt, in denen ein Mitarbeiter weniger als 15 Tage im Monat mit dem Dienstwagen in die Arbeit fährt oder einen Großteil der Strecke mit der Bahn zurücklegt (Park & Ride). In den Fällen müsse sich die Ermittlung des geldwerten Vorteils an den tatsächlich mit dem Wagen zurückgelegten Fahrten orientieren (zuletzt Urteile vom 22.9.2010, Az: VI R 54/09; Abruf-Nr. 104288, VI R 55/09; Abruf-Nr. 104289 und VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290).