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01.08.2006 | Differenzprovision

Sind Provisionen für die Betreuung von Vermittlern umsatzsteuerpflichtig?

Die Betreuung und Schulung von unterstellten Vermittlern ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen beim Vermittler umsatzsteuerpflichtig (Beschluss vom 9.1.2006, Az: 16 V 436/05; Abruf-Nr.  061699 ). Lesen Sie nachfolgend, wie Sie die Entscheidung in den Kontext Umsatzsteuer einordnen und wie Sie sich in der Praxis gegen eine Besteuerung wehren.

Die Entscheidung des FG

Ein selbstständiger Vermittler bekam vom vertretenen Unternehmen Provisionen für eigene Vermittlungsleistungen. Wenn er seinem Unternehmen weitere Untervertreter zuführte, bekamen diese ebenfalls Provisionen, allerdings weniger, als dem Vermittler zugestanden hätte. Die Differenz bekam der Vermittler als "Differenzprovision". Als Grund für die Zahlung war in den vertraglichen Abreden zwischen Vermittler und Unternehmen "für die umfassende Betreuung" angegeben.

Das FG entschied, dass die Differenzprovision beim Vermittler umsatzsteuerpflichtig sei. Begründung: Betreuungsleistungen seien keine Vermittlungsleistungen. Das Umsatzsteuerrecht befreie jedoch nur Vermittlungsleistungen von der Umsatzsteuer.

Tipps für die Praxis

Wenn Sie mit einer ähnlichen Argumentation Ihres Finanzamts oder Steuerprüfers konfrontiert werden, argumentieren Sie wie folgt:

  • Das FG hat in einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Es hat die Rechtslage nur "summarisch" geprüft. Der Beschluss entspricht nicht einem Urteil und hat daher wenig Aussagekraft.
  • Das FG hat übersehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Versicherungs- und Bausparkaufmanns schon einmal entschieden hat, dass Provisionen für die Betreuung von zugeordneten Vermögensberatern umsatzsteuerfrei sind. Dem BFH genügte der mittelbare Einfluss auf den Vertragsschluss durch die Anwerbung, Betreuung, Überwachung und Schulung der organisatorisch nachgeordneten Untervertreter (Urteil vom 9.7.1998, Az: V R 62/97; Abruf-Nr.  99091 ).