01.08.2005 | D&O-Versicherung
Direktanspruch des Versicherungsnehmers?
In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob ein geschädigtes Unternehmen als Versicherungsnehmer seinen D&O-Versicherer direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen kann, wenn es durch ein Verhalten der versicherten (Organ-)Person geschädigt worden ist. Nein, sagt das Oberlandesgericht München. Das Unternehmen müsse den Umweg über den Haftungsprozess gegen die versicherte Person gehen. Begründung: Der Direktanspruch sei mit dem in der allgemeinen Haftpflichtversicherung anerkannten Trennungsprinzip unvereinbar. Danach seien die Haftpflicht- und die Deckungsfrage unabhängig voneinander in getrennten Prozessen zu verhandeln. (Urteil vom 15.3.2005, Az: 25 U 3940/04; Abruf-Nr. 051488 )
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 3 | ID 97389