26.05.2008 | Eigenheimrentengesetz
„Wohn-Riester“ – Die zehn Eckpunkte der geplanten Alterssitz-Absicherung
Künftig soll es die „Riester-Förderung“ auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten geben („Wohn-Riester“). So sieht es der Referentenentwurf zum Eigenheimrentengesetz vor. Die zehn Eckpunkte im Überblick.
1. Wie ist die Förderung bei „Wohn-Riester“ gestaltet?
Angespartes „Riester-Kapital“ inklusive der Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden können, ohne dass die Förderung verloren geht. Das entnommene Vermögen verringert dann die zu erwartende „Riester-Rente“.
Bislang war die Bildung von selbst genutztem Immobilienvermögen nur mittelbar gefördert. So durfte zwar angespartes Altersvorsorgekapital teilweise für den Kauf/Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Man musste aber im zweiten Jahr nach der Entnahme beginnen, das Kapital zurückzuzahlen. Künftig soll die Rückzahlung nicht mehr erforderlich sein.
2. Was wird gefördert?
Die Immobilie muss sich im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen. Begünstigt sind das eigene Haus, die Eigentums- und Genossenschaftswohnung sowie die Beteiligung an einem Altersheim. Der Erwerb von Wohneigentum außerhalb Deutschlands bleibt also von der „Riester-Förderung“ ausgeschlossen.
3. Was ändert sich bei der Förderberechtigung?
Bezüglich der Förderhöhe und der Zulagenberechtigung gelten für „Wohn-Riester“ die gleichen Regeln wie für die „Riester-Verträge“. (Ausgabe 1/2008, Seite 11). Neu geregelt wird Folgendes:
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