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01.05.2005 | Einwand "verschlafen"

Versicherer muss weiterzahlen

von Rechtsanwalt Peter Schott, Kenzingen

Der Berufsunfähigkeits-Versicherer kann mit dem Argument, es liege keine Berufsunfähigkeit vor, ausgeschlossen sein, wenn er dieses Argument in einem früheren Prozess mit dem Versicherten nicht vorgebracht hat. Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 21.10.2004, Az: 19 U 120/03; Abruf-Nr.  050922 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Die Versicherte war selbstständige Gastronomin und erlitt Anfang der 90-er Jahre eine Sprunggelenksfraktur. Auf Grund der ihr von den Ärzten bescheinigten Arthrose machte sie Leistungen aus der (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Versicherer meinte, sie auf einen anderen Beruf verweisen zu können, und zahlte nicht. Dagegen klagte die Versicherte und gewann. Im Verfahren hatte der Versicherer die Arthrose nicht bestritten.

Nachdem der Versicherer mehrere Jahre gezahlt hatte, ließ er die Versicherte ärztlich nachuntersuchen. Das Besondere: Der Gutachter stellte fest, dass bei der Versicherten nie eine Arthrose vorgelegen und deshalb auch nie Berufsunfähigkeit bestanden habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Diesen Einwand könnte sich der Versicherer aber im zweiten Verfahren nicht mehr zu Nutze machen, so das OLG. Er hätte diesen Einwand nämlich schon im ersten Prozess vorbringen müssen. Wenn der Versicherer dies seinerzeit versäumt habe, könne er dies nicht Jahre später in einem neuen Prozess nachholen (Präklusion).

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie wichtig es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl aus Sicht des Versicherers als auch des Versicherten ist, schon im Anfangsstadium alle Gesichtspunkte sorgfältig zu prüfen.