01.06.2007 | Einzelheiten zur Gebührenpflicht
BMF-Schreiben zur verbindlichen Auskunft
Seit dem 1. Januar 2007 hat die verbindliche Auskunft eine gesetzliche Grundlage erhalten (§ 89 Absatz 2 Abgabenordnung). Die gesetzliche Regelung entspricht im Ergebnis der bisherigen Verwaltungsanweisung. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Neuregelung Stellung genommen (Schreiben vom 12.3.2007, Az: IV A 4 - S 0224/07/0001; Abruf-Nr. 071019 ).
Die Gebührenpflicht gilt für alle Anträge, die nach dem 18. Dezember 2006 (Tag der Verkündung des Gesetzes) bei den Finanzämtern eingegangen sind.
Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn das Finanzamt in seiner verbindlichen Auskunft zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine andere Rechtsauffassung als Sie vertritt.
Gebühren fallen zudem an, wenn das Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen ablehnt, zum Beispiel, weil Sie in dem Antrag das Rechtsproblem nicht ausführlich genug dargelegt haben. In diesen Fällen muss das Finanzamt Sie aber vor der Ablehnung auf den Mangel hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, den Antrag zu ergänzen oder zurückzunehmen.
Nehmen Sie Ihren Antrag zurück und hatte das Finanzamt noch nicht mit der Bearbeitung Ihres Antrags begonnen, fällt keine Gebühr an. Sind die Finanzbeamten aber bereits tätig geworden, soll der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen berücksichtigt und die Gebühr anteilig ermäßigt werden. Was eine angemessene Berücksichtigung in diesem Sinne ist, lässt das BMF allerdings offen.
Ist sich das Finanzamt nicht sicher, ob es von Ihnen tatsächlich die Gebühren erhält, kann es die Erteilung der verbindlichen Auskunft vom Zahlungseingang abhängig machen (ein entsprechender Hinweis muss im Gebührenbescheid enthalten sein).
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