23.04.2009 | Elternzeit
Unveränderte Fortsetzung einer Lebensversicherung im Rahmen der bAV
von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG
Während der Elternzeit ist die Unterbrechung der Zahlungen an die betriebliche Altersversorgung (bAV) an der Tagesordnung. Wie die bAV nach Beendigung der Elternzeit unverändert fortgesetzt werden kann, erfahren Sie nachfolgend.
Unterbrechung der Zahlungen - Unterbrechung des Vertrags
In allen Fällen, in denen hinter die arbeitsrechtliche Zusage auf Versorgung eine Versicherung zur wirtschaftlichen Erfüllung der Zusage geschaltet ist, führt die Unterbrechung der Zahlungen auch zur Unterbrechung des Versicherungsvertrags. Der Versicherer wandelt die Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung um (§ 165 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]).
Fortführung nach Unterbrechung
Soll der Versicherungsvertrag nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, ist in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung oder im Kollektivbereich der bAV zumindest eine weitere Dienstobliegenheitserklärung notwendig. Nicht so bei der Fortsetzung nach der Elternzeit.
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