23.11.2009 | Entgangener Gewinn und Schadensberechnung
So nutzen Sie eine Entscheidung des BGH bei „weggeschlüsselten“ Beständen
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen München
An die Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegen den Ausschließlichkeitsvertreter, der fremdvermittelt hat, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Die Entscheidung lässt sich auch zugunsten des Vertreters nutzen, wenn er Schadenersatz gegen den Versicherer geltend machen will, weil ihm dieser einen Bestand „weggeschlüsselt“ hat.
Die Entscheidung des BGH
Der Versicherungsvertreter hatte eine Versicherungsmaklergesellschaft verklagt, für die er bis 1992 als „Ausschließlichkeitsvertreter“ tätig war. In diesem Prozess hatte die Maklerin Widerklage gegen den Vertreter erhoben. Denn dieser hatte nachweislich in 81 Fällen trotz Ausschließlichkeitsbindung für andere Unternehmen vermittelt - unter Ausnutzung der Kundenadressen der Maklerin.
Unwirksamkeit der pauschalen Vertragsstrafenklausel
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