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23.11.2009 | Entgangener Gewinn und Schadensberechnung

So nutzen Sie eine Entscheidung des BGH bei „weggeschlüsselten“ Beständen

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen München

An die Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegen den Ausschließlichkeitsvertreter, der fremdvermittelt hat, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.  

 

Die Entscheidung lässt sich auch zugunsten des Vertreters nutzen, wenn er Schadenersatz gegen den Versicherer geltend machen will, weil ihm dieser einen Bestand „weggeschlüsselt“ hat.  

Die Entscheidung des BGH

Der Versicherungsvertreter hatte eine Versicherungsmaklergesellschaft verklagt, für die er bis 1992 als „Ausschließlichkeitsvertreter“ tätig war. In diesem Prozess hatte die Maklerin Widerklage gegen den Vertreter erhoben. Denn dieser hatte nachweislich in 81 Fällen trotz Ausschließlichkeitsbindung für andere Unternehmen vermittelt - unter Ausnutzung der Kundenadressen der Maklerin.  

 

1. Die Maklerin hat den Schaden zunächst auf 53.943,17 Euro beziffert und sich dabei auf die Vertragsstrafenklausel in den AGB gestützt.
2. Hilfsweise hat sie den Schaden in Höhe von 34.107,41 Euro konkret berechnet.

 

Unwirksamkeit der pauschalen Vertragsstrafenklausel